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   VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84   

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VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84 (https://dejure.org/1991,3732)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.04.1991 - 10 UE 1401/84 (https://dejure.org/1991,3732)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. April 1991 - 10 UE 1401/84 (https://dejure.org/1991,3732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 51 AuslG, § 2 AsylVfG
    (Zur Verfolgungsgefahr für Ahmadis aus Pakistan; hier: Religionszugehörigkeit und PPP-Mitgliedschaft - Einbeziehung der Frage des Abschiebungsverbotes nach AuslG § 51 Abs 1 nF in das Asylverfahren)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.) zur Begründung seiner Auffassung, daß bei vorverfolgten Ausländern ein günstigerer Prognosemaßstab anzulegen sei, lediglich auf den Zumutbarkeitsgedanken ohne zeitliche Begrenzung abgestellt, doch hat es in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (a.a.O.) mit dem Hinweis auf das Anknüpfen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts und mit der wiederholenden Feststellung, daß die nähere inhaltliche Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs politisch Verfolgter in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II Seite 559) vorgenommen werden könne, eine Handhabe dazu gegeben, für die Berücksichtigung bereits erlittener Vorverfolgung bei der Anerkennungsentscheidung deren Kausalität für die Flucht aus dem Verfolgerstaat zu fordern.

    Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfGE 76, 143 ) in Ansehung der historischen Entwicklung in Pakistan nunmehr die Auffassung vertreten, daß Ahmadis dort als religiöse Minderheit derzeit keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die auf eine unmittelbar staatliche oder dem Staat zurechenbare mittelbare politische Verfolgung hinauslaufen.

    Mithin kann, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 143 ) wie auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 16.85 -- BVerwGE 74, 31 ; Urteil vom 25. Oktober 1988 -- 9 C 37.88 -- BVerwGE 80, 321 ) derzeit nicht von einer bestehenden unmittelbar staatlichen Verfolgung der Ahmadis in Pakistan als religiöse Minderheit gesprochen werden, weil sich die auf die Religionsausübung bezogenen Verbote, die festgestellten Strafverfolgungsmaßnahmen und die aus den ins Verfahren eingeführten Dokumenten ersichtlichen Ordnungsmaßnahmen staatlicher Organe auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränken und nicht in den internen Bereich der religiösen Gemeinschaft eindringen.

    Eine Betroffenheit in diesem Sinne ergäbe sich nur dann aus der bloßen Mitgliedschaft in der betroffenen religiösen Gruppe, wenn die einschlägigen Rechtsnormen die Gruppenzugehörigkeit als solche unter Strafe stellen würden (BVerfGE 76, 143 ).

    Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, "der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind" (BVerfGE 76, 143 ).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84
    a) Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch religiöse Verfolgung als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angesehen werden (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Die Eingriffe und Beeinträchtigungen müssen vielmehr eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 54, 341 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.) zur Begründung seiner Auffassung, daß bei vorverfolgten Ausländern ein günstigerer Prognosemaßstab anzulegen sei, lediglich auf den Zumutbarkeitsgedanken ohne zeitliche Begrenzung abgestellt, doch hat es in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (a.a.O.) mit dem Hinweis auf das Anknüpfen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts und mit der wiederholenden Feststellung, daß die nähere inhaltliche Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs politisch Verfolgter in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II Seite 559) vorgenommen werden könne, eine Handhabe dazu gegeben, für die Berücksichtigung bereits erlittener Vorverfolgung bei der Anerkennungsentscheidung deren Kausalität für die Flucht aus dem Verfolgerstaat zu fordern.

    Während dies im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention ein objektivierendes Element darstellt, verlangt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.) für die Berücksichtigung erlittener Verfolgung einen subjektiven Bezug insofern, als die drohende politische Verfolgung für den Einzelnen der Anlaß für die Flucht gewesen sein muß.

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84
    Diese unterbrechen den nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 --) erforderlichen Kausalzusammenhang (vgl. wegen dieses Erfordernisses unten die eingehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Gruppenverfolgung der Ahmadis in 1974 ) zwischen der behaupteten Verfolgungsmaßnahme und Flucht (Ausreise aus dem Herkunftsland) im November 1980.

    Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht in der dieses Urteil abändernden Entscheidung vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- (Seite 9 des Urteilsumdrucks) ausdrücklich beigetreten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- in teilweiser Abkehr von seiner auch die psychischen Folgen einer früher erlittenen politischen Verfolgung berücksichtigenden Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26. März 1985 -- 9 C 107.84 --, BVerwGE 71, 175 ; und vom 23. Februar 1988, a.a.O.) für die Einbeziehung einer früher erlittenen politischen Verfolgung bei der Auswahl des Prognosemaßstabs im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt, daß die Ausreise aus dem Verfolgerstaat, sofern sie nicht während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung stattgefunden hat, bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergibt.

    Daraus folgt, daß es entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 u.a., n.v.) unerheblich ist, welche Bedeutung die in Pakistan für Ahmadis geltenden Verbote nach dem Selbstverständnis dieser Religionsgemeinschaft haben.

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84
    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 ).

    Auch ein auf den Kläger zur Zeit der Ausreise einwirkender Erwartungsdruck eines unmittelbar bevorstehenden Eintritts von Verfolgungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 15. Mai 1990 -- 9 C 17.89 --, EZAR 202 Nr. 18 ) ist nicht feststellbar, soweit es die klägerischen Beziehungen zur PPP angeht.

    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt mithin eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; Urteil vom 15. Mai 1990 -- 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84
    Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 -- BVerwG 9 C 74.90 --).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 ).

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84
    Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG Urteil vom 23. November 1982 -- 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG Urteil vom 22. März 1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG Urteil vom 8. Mai 1984 -- 9 C 181.83 --, EZAR 630 Nr. 13).

    Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG Urteil vom 23. November 1982, a.a.O.).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84
    Sie ist dies allerdings nicht schon dann, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 16. Oktober 1968 -- 1 BvR 241/66 --, BVerfGE 24, 236 ), eingeschränkt wird.
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84
    Mithin kann, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 143 ) wie auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 16.85 -- BVerwGE 74, 31 ; Urteil vom 25. Oktober 1988 -- 9 C 37.88 -- BVerwGE 80, 321 ) derzeit nicht von einer bestehenden unmittelbar staatlichen Verfolgung der Ahmadis in Pakistan als religiöse Minderheit gesprochen werden, weil sich die auf die Religionsausübung bezogenen Verbote, die festgestellten Strafverfolgungsmaßnahmen und die aus den ins Verfahren eingeführten Dokumenten ersichtlichen Ordnungsmaßnahmen staatlicher Organe auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränken und nicht in den internen Bereich der religiösen Gemeinschaft eindringen.
  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84
    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt mithin eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; Urteil vom 15. Mai 1990 -- 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).
  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- in teilweiser Abkehr von seiner auch die psychischen Folgen einer früher erlittenen politischen Verfolgung berücksichtigenden Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26. März 1985 -- 9 C 107.84 --, BVerwGE 71, 175 ; und vom 23. Februar 1988, a.a.O.) für die Einbeziehung einer früher erlittenen politischen Verfolgung bei der Auswahl des Prognosemaßstabs im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt, daß die Ausreise aus dem Verfolgerstaat, sofern sie nicht während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung stattgefunden hat, bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergibt.
  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 759/84

    Asylrecht; Ahmadi; Pakistan; staatliche Gruppenverfolgung

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 55.89

    Ausschluss der Asylberechtigung - Flucht in einen Drittstaat

  • BVerwG, 17.08.1988 - 9 B 263.88

    Widerrufsverfahren - Unzulässige Rückwirkung

  • BVerwG, 02.03.1990 - 9 C 33.89

    Antrag auf Asyl wegen politischer Verfolgung - Anerkennung ausländischer

  • BVerfG, 14.02.1989 - 2 BvR 1737/88
  • OVG Hamburg, 19.06.1992 - Bf IV 19/88

    Ahmadiyya; Pakistan; Asyl; Glaubensgemeinschaft; Politische Verfolgung

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  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1991 - A 13 S 1571/91

    Überprüfung der Voraussetzung des AuslG 1990 § 51 Abs 1 - keine rückwirkende

    Dies wird zwar teilweise in der Rechtsprechung mit der Begründung vertreten, den §§ 7 Abs. 1 S. 2 u. 12 Abs. 6 S. 3 AsylVfG n.F. lasse sich der Wille des Gesetzes entnehmen, daß weder das Bundesamt noch die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken könnten (Hess. VGH, Urt. v. 25.2.1991, NVwZ-RR 1991, 516/517, Urt. v. 11.3.1991 - 13 UE 3545/89 -, Urt. v. 1.7.1991, InfAuslR 1991, 330; BayVGH, Urt. v. 26.4.1991 - 24 B 87.31045 - OVG/NW, Urt. v. 6.6.1991 - 20 A 10151/90 - ähnlich - im Sinne der Möglichkeit der Klageerweiterung durch einen entsprechenden Klagantrag -: BayVGH, Urt. v. 17.5.1991 - 24 B 88.30479 - Hess. VGH, Urt. v. 30.4.1991 - 10 UE 1401/84 -).
  • VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86

    Anderweitiger Verfolgungsschutz - mehrmonatiger Aufenthalt in einem Drittland -

    Denn diese Bestimmung, die ihre jetzige Fassung durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und der ausländerrechtlichen Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I. Seite 89) erhalten hat, ist nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Fälle anwendbar, die zur Zeit das Inkrafttretens der Neufassung gemäß Art. 6 des Neuregelungsgesetzes am 15. Januar 1987 schon schwebte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Februar 1989 - 2 BvR 1737/88 -, Juris, BVerwG, Beschluß vom 17. August 1988 - BVerwG 9 B 263.88 -, Buchholz 402.25 § 16 AsylVfG Nr. 1 m.w.N. der Rechtsprechung des BVerwG, ferner Hess. VGH, Urteil vom 30. April 1991 - 10 UE 1401/84 -).
  • VGH Hessen, 03.03.1994 - 10 UZ 526/94

    Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit: Divergenzrüge - Abweichung des VG von

    Angesichts des Umstandes, daß der erkennende Senat nach Erlaß des vom Beteiligten zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 mehrfach zur Frage der mittelbaren staatlichen Verfolgung von unverfolgt nach Pakistan zurückkehrenden Ahmadis Stellung genommen hat (vgl. z.B. Urteile vom 30. April 1991 - 10 UE 1401/84 - S. 69, vom 25. September 1992 - 10 UE 5886 - S. 36 ff. und vom 22. September 1993 - 10 UE 3670/89 - S. 28 f. der Urteilsabdrucke), läßt der Zulassungsantrag des Beteiligten nämlich nicht erkennen, aus welchen Gründen diese Frage jetzt einer erneuten grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren durch den Senat bedürfte.
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